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Europäischer Textilpass: ESPR-Verordnung und Digitaler Produktpass
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Autor: TRTex Redaktion
Veröffentlicht: 20. August 2026 · Zuletzt geprüft: 28. September 2026 · ⏱️ 2 Min. Lesezeit
ESPR-Verordnung und Zeitplan für den Digitalen Produktpass
Die im Rahmen des europäischen Grünen Deals verabschiedete Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR - Verordnung 2024/1781) setzt neue Rahmenbedingungen für den Textilsektor [1]. Die Verordnung sieht die Einführung eines Digitalen Produktpasses (DPP) für Textilien und Bekleidung vor [1]. Gemäss dem Arbeitsplan der Europäischen Kommission soll der Erlass delegierter Verordnungen (produktspezifischer Regeln) für Textil- und Bekleidungserzeugnisse bis 2027 abgeschlossen sein [1, 6].
Nach Artikel 8 der ESPR-Verordnung darf der Anwendungsbeginn dieser delegierten Rechtsakte frühestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen [1]. Die Passpflicht tritt somit nicht abrupt in Kraft, sondern gewährt Unternehmen eine gesetzliche Übergangsfrist zur Vorbereitung der technischen Infrastruktur [1, 6]. Technische Einzelheiten, zu erfassende Datenfelder und produktspezifische Ausnahmen werden durch die kommenden Kommissionsbeschlüsse verbindlich festgelegt [6].
Datenarchitektur, Datenträger und Speicherstruktur
Der Digitale Produktpass dient dem Ziel, Umweltauswirkungen, Recyclingfähigkeit und besorgniserregende Stoffe in Textilien digital transparent darzustellen [1]. Im Verordnungsrahmen werden Kreislaufeigenschaften und Materialzusammensetzungen dokumentiert [1]. Ob auch soziale Nachhaltigkeitskriterien in den Pass aufgenommen werden, wird von der Kommission bis zum 19. Juli 2028 überprüft [1].
Auf welcher Aggregationsstufe der Pass ausgestellt wird – Modell-, Chargen- (Batch) oder Artikelebene (Item) –, entscheiden die delegierten Rechtsakte [1]. Textilforscher des EU-Projekts CIRPASS-2 favorisieren zur Sicherung der langfristigen Rückverfolgbarkeit eindeutige Kennungen auf Artikelebene und verweisen auf bestehende Unschärfen bei Chargenregeln [5]. Der Datenzugriff erfolgt über einen physisch am Produkt angebrachten Datenträger wie einen QR-Code oder einen 2D-Barcode [1]. Dieser Datenträger muss maschinenlesbar sein [1]. Die Passdaten werden vom verantwortlichen Inverkehrbringer oder lizenzierten DPP-Dienstleistern gespeichert; ein zentrales EU-Register führt die eindeutigen Kennungen [1].
Chemikalienmanagement und Rückverfolgbarkeit in Lieferketten
Als Vorbereitung auf den Produktpass können etablierte Umwelt- und Schadstoffnachweise genutzt werden [2]. Der OEKO-TEX Standard 100 belegt vom Garn bis zum Endartikel, dass Textilien auf Schadstoffe geprüft wurden [2]. Bei der Aktualisierung vom 1. Juni 2026 wurde ein Grenzwert von 200 mg/kg für die Bisphenole B, F, S und AF eingeführt [3]. Für aus Azofarbstoffen freisetzbare Arylamine gilt ein Einzellimit von 20 mg/kg [3].
Für Rezyklatanteile verlangt der von Textile Exchange verwaltete Global Recycled Standard (GRS) im B2B-Handel mindestens 20 % verifiziertes Recyclingmaterial sowie eine lückenlose Chain of Custody [4]. Eine frühzeitige Erfassung von Ökobilanz-, Chemikalien- und Lieferkettendaten verkürzt die Vorlaufzeit bei Veröffentlichung der Verordnungen [1, 2, 4].
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TRTex Redaktion
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QUELLEN & ZITATE
- EUR-Lex — Tüzük (AB) 2024/1781 (ESPR), md. 8(2)(d) (abgerufen: 2026-09-28) — eur-lex.europa.eu ↗
- OEKO-TEX (kurumun kendi standart sayfası) (abgerufen: 2026-09-28) — oeko-tex.com ↗
- OEKO-TEX — STANDARD 100 Ek 4 limit tablosu (abgerufen: 2026-09-28) — oeko-tex.com ↗
- Textile Exchange (standart sahibi) — SSS (abgerufen: 2026-09-28) — textileexchange.org ↗
- Ecotextile News (CIRPASS-2 anket verisi) (abgerufen: 2026-09-28) — ecotextile.com ↗
- Avrupa Komisyonu — COM(2025) 187 (abgerufen: 2026-09-28) — eur-lex.europa.eu ↗
